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veröffentlicht am 28.04.2021

Infos aus der Stadt Offenbach zum aktuellen Geschehen

Sehr geehrte Damen und Herren, Liebe Sportfreundinnen und Sportfreunde,

uns haben zu den aktuell geltenden Maßnahmen nach § 28b Abs. 1 Nr. 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) seitens der Sportvereine eine Vielzahl von Fragen erreicht.
In Abstimmung mit dem Rechtsamt der Stadt Offenbach am Main versuchen wir Ihre Fragen der vergangenen Tage bestmöglich zu beantworten.
 
I.              Grundsätzliches
 
Im Stadtgebiet Offenbach am Main beträgt der Wert der 7-Tage-Inzidenz nach Berechnung des Stadtgesundheitsamtes auf Basis der Abfrage der Datenbank „SurvNet“ zum 26. April 2021: 350,0.
Wichtig für Sie ist nun zunächst zu unterscheiden, dass die neuen Maßnahmen im Infektionsschutzgesetz ab einer Inzidenz von 100 (an 3 nacheinander folgenden Tagen) die bislang gültige Corona-Kontakt- und Beschränkungsverordnung des Landes Hessen (CoKoBeV) sowie ihre Auslegungshinweise vorrübergehend außer Kraft setzt.
Die geltende Gesetzgebung ist bis auf weiteres „wörtlich“ zu nehmen, da es im Gegensatz zur CoKoBev keine Auslegungshinweise zum Gesetz gibt und momentan nur den Gesetzestext und die Formulierungshilfe der Bundesregierung als Grundlage jeglicher Bewertung auf Ihre Fragen angewendet werden können.
Die Zusammenfassung der FAQ erfolgte durch das Sportmanagement, da Ihre Fragestellungen im Großen und Ganzen inhaltlich übereinstimmen.
Die Bewertung erfolgt durch das Rechtsamt der Stadt Offenbach am Main mit Stand zum 27. April 2021.
Wir danken an dieser Stelle unseren Kolleginnen und Kollegen im Rechtsamt und im Stadtgesundheitsamt für die fachliche Unterstützung!
Fragen, die mit dieser E-Mail nicht erwähnt werden, sind noch in der rechtlichen Abstimmung mit dem Rechtsamt, dem Stadtgesundheitsamt und dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport (HMDIS) und werden nachgereicht.
Wir empfehlen Ihnen und Ihren Anleitungspersonen/ Trainern/ Übungsleitern keine eigenständige Bewertung und Interpretation der Maßnahmen des § 28b Abs. 1 Nr. 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG)  vorzunehmen und umzusetzen.
Wenn Sie Fragen zu den neuen Maßnahmen und dem Sportbetrieb haben, laden wir Sie ein uns in Ihre Überlegungen einzubeziehen.
Wir versuchen die Fragen weiterhin schnellstmöglich und rechtssicher mit den Fachämtern zu klären, soweit uns dies möglich ist.
 
II.            Rechtliche Vorbemerkung

Der § 28b Abs. 1 Nr. 6 IfSG lautet:
„Die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden sowie bei Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, wenn
a) die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist,
b) nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, und
c) angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden;
für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen;“
Im Entwurf der Formulierungshilfe der Bundesregierung heißt es zum Sport:
„Die Beschränkung der Ausübung von Sportarten dient der notwendigen Kontaktreduzierung, da andernfalls das Infektionsgeschehen droht, außer Kontrolle zu geraten. Insbesondere Mannschaftssportarten sind wegen des regelmäßigen engen Kontakts derzeit nur nach den angeordneten Einschränkungen auszuüben, um einen weiteren Anstieg der Infektionszahlen zu vermeiden.
Zulässig in größeren Gruppen ist nur der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufs- und Leistungssportler. Voraussetzung ist vor allem, dass angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden.
Medizinisch notwendige sportliche Betätigungen (bspw. Reha-Maßnahmen) zählen nicht als Ausübung von Sport im Sinne der Vorschrift, da bei solchen Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt überwiegt.“
Demnach ist eine enge Auslegung des Gesetzestextes anzunehmen.
 
III.           FAQ zur Anwendung des §28b Abs. 1 Nr. 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
 
1.) Sport allein, oder zu zweit / Mannschaftssport /Individualsport
 
Können beispielsweise Mannschaften (ab 14 Jahren) sich auf einem Sportfeld oder Individualsportler, wie Leichtathleten (ab 14 Jahren) auf einer Laufbahn mit einem gebührenden Abstand (Vereine sprechen hier zwischen 5 und 20 Meter) treffen und in mehreren 2er Gruppen Sport treiben?
 
Dem Wortlaut nach, im Umkehrschluss zu den Kindern, eher nein.
Der Wortlaut des 1. Teilsatzes des § 28b Abs. 1 Nr. 6 IfSG „Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden“ spricht eher gegen die Nutzung eines Sportfeldes durch mehrere zweier Gruppen, gerade weil dies für die Kinder anders geregelt wird („Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern“).
 
2.) Sport mit Kindern in 5er Gruppen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (bis einschließlich 13 Jahren)
 
Können Vereine mit Jugendabteilungen Kinder (bis einschließlich 13 Jahren) auf einem Sportfeld mit einem gebührenden Abstand (Vereine sprechen hier zwischen 5 und 20 Meter) treffen und in 5er Gruppen mit einem Übungsleiter Sport treiben?
 
Nach dem Wortlaut wohl ja, da es heißt „im Freien in Gruppen von höchstens fünf Personen“.
Es ist darauf zu achten, dass Eltern oder Kinder beim Bringen oder Abholen der Kinder keine Gruppen bilden und die allgemein gültigen Hygieneregeln eingehalten werden.
 
3.) Negativnachweis bei Anleitungspersonen/ Trainern/ Übungsleitern
 
a) Ist der Negativnachweis nur bei Kindergruppen bis zu 14 Jahren (bis einschließlich 13 Jahren) notwendig oder auch bei Erwachsenen?
 
Da nur von Kindergruppen auszugehen ist, die mit Anleitungsperson trainieren, nur für die Anleitungspersonen von Kindergruppen.
Die Zweier Erwachsenengruppe hat keine Anleitungsperson.
 
b) Muss der Test bei einem Testzentrum (Schnelltest) erfolgen oder reicht ein Selbsttest?
 
Hier ist § 28 b Abs. 9 S. 1  IfSG relevant:
 
„Anerkannte Tests im Sinne dieser Vorschrift sind In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind.“
 
Letztere umfassen auch Selbsttests: Vgl. https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html
 
„Antigen-Tests zur professionellen Anwendung, die Gegenstand des Anspruchs nach §1 Satz 1 Coronavirus-Testverordnung (TestV) sind („Schnelltests“) sowie Antigen-Tests zur Eigenanwendung („Selbsttests“), deren Inverkehrbringen ohne CE-Kennzeichnung vom BfArM nach §11 Abs.1 MPG derzeit befristet zugelassen wird (Sonderzulassung des BfArM).“
 
Als Sicherer werden jedoch Schnelltests eingestuft, die in einem Testzentrum durch geschultes Personal durchgeführt werden. Dort gibt es auch datierte Negativnachweise.
 
4.) Schulsporthallen
 
a) Kann man aus den aktuell geltenden Maßnahmen ableiten, dass der Sport in Schulturnhallen nur noch alleine oder zu zweit möglich ist und Sport mit Kindern in 5er Gruppen nicht in der Halle durchgeführt werden kann?
 
Sport von Kindern in 5er Gruppen ist nur im Freien möglich, vgl. § 28 b Abs. 1Nr. 9 S. 2 IfSG.
Wenn Sport in Schulturnhallen ausgeübt wird, dann im Umkehrschluss nur alleine oder zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts, vgl. § 28 b Abs. 1 Nr. 9 S. 1 HS. 1 IfSG.
 
b) Ist beispielsweise Tischtennis oder Badminton unter der Maßgabe möglich, dass Hallenteile abgetrennt werden könnten (Beispiel: Eine 3-Felder-Halle, wird in 3 Hallenteile mit einem Vorhang getrennt).
Wäre dann Tischtennis oder Badminton zu 3 Gruppen a 2 Personen möglich?... Also in jedem Hallenteil 2 Personen?
 
Nach den Vorgaben des Formulierungsentwurfs der Bundesregierung zum Entwurf des IfSG nein, da eine enge Auslegung aufgrund des folgenden Textes anzuwenden ist:
 
„Die Beschränkung der Ausübung von Sportarten dient der notwendigen Kontaktreduzierung, da andernfalls das Infektionsgeschehen droht, außer Kontrolle zu geraten. Insbesondere Mannschaftssportarten sind wegen des regelmäßigen engen Kontakts derzeit nur nach den angeordneten Einschränkungen auszuüben, um einen weiteren Anstieg der Infektionszahlen zu vermeiden.“
 
Weiterhin wäre der Verweis, dass 5er Kindergruppen nur im Freien trainieren dürfen, sonst unnötig.
 
IV. Corona-Tests und Testmöglichkeiten im Stadtgebiet Offenbach
 
Alle Einwohnerinnen und Einwohner Offenbachs können sich mindestens einmal die Woche kostenfrei durch einen Antigen-Schnelltest testen lassen.
 
Die kostenfreien Antigen-Schnelltests werden von geschultem Personal in Testzentren und Teststellen im Stadtgebiet Offenbach durchgeführt.
 
Alle Informationen zu den verschiedenen Tests, Testmöglichkeiten und Testtypen sowie eine Liste aller Testzentren und -Stellen erhalten Sie unter https://www.offenbach.de/testen.
 
Bitte helfen Sie mit ihren Vereinsmitgliedern dabei, durch Testungen Covid-19-Infektionen sichtbar zu machen und dadurch Infektionsketten zu durchbrechen.
 
Vielen Dank!
 
 
Für weiterführende Informationen verweisen wir auf die LINK-Sammlung am Ende der E-Mail.
Sobald es eine neue Entwicklung für den Sport in Offenbach gibt, werden wir Ihnen diese umgehen weiterleiten.
 
Weiterführende Informationen
 
Land Hessen
 
Die aktuellsten Informationen zur Corona-Pandemie in Hessen erhalten Sie hier:
https://www.hessen.de/fuer-buerger/aktuelle-informationen-zu-corona-hessen
 
Die aktuellste Übersicht über die geltenden Verordnungen und Auslegungshinweisen des Landes Hessen erhalten Sie hier:
https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/verordnungen-und-allgemeinverfuegungen
 
Informationen zum Thema Mund-Nasen-Schutz erhalten Sie hier:
https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/mund-nasen-schutz
 
Die Informationen zur Corona Warn-App erhalten Sie hier:
https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/corona-warn-app-des-bundes
 
Informationen zum Thema A(bstand)- H(ygiene)-A(lltagsmaske)-Regeln (AHA-Regeln) erhalten Sie hier:
(https://www.zusammengegencorona.de/aha/)
 
Stadt Offenbach am Main
 
Aktuelle Informationen zum Infektionsgeschehen im Stadtgebiet Offenbach am Main erhalten Sie hier:
https://www.offenbach.de/leben-in-of/gesundheit/dir-6/corona/coronavirus_meldungen.php
 
Die aktuellen Corona-Regelungen, die im Stadtgebiet Offenbach gelten erhalten Sie hier:
https://www.offenbach.de/leben-in-of/gesundheit/dir-6/corona/pm/neue-corona-regelungen-30.10.2020.php
 
Einen LINK zu den aktuell gültigen Allgemeinverfügungen für die Stadt Offenbach finden Sie hier:
https://www.offenbach.de/leben-in-of/gesundheit/dir-6/corona/rechtsgrundlage/rechtsgrundlagen-corona.php
 
Alle Informationen zu den Testzentren und Testungen in Offenbach finden Sie hier:
www.offenbach.de/testen
 
Alle Informationen zum Thema Offenbacher Konjunkturpaket:
https://www.offenbach.de/leben-in-of/gesundheit/dir-6/corona/konjunkturpaket-offenbach.php.
 
Landessportbund Hessen
 
Informationen des Landessportbundes zur aktuellen Coronalage erhalten Sie unter http://yourls.lsbh.de/corona.
 
FAQ zum „Wiedereinstieg“ erhalten Sie unter https://www.landessportbund-hessen.de/servicebereich/news/coronavirus/faq/
 
Darüber hinaus regen wir die Nutzung des Corona-Newsletters des LSBH an (kostenfreie Anmeldung erfolgt unter https://www.lsbh-vereinsberater.de/newsletter/) und empfehlen die Twitter Kanäle @lsb_hessen und @andreas_klages.
 
Sportveranstaltungen mit Zuschauern
 
Für einen Wiedereinstieg in die Durchführung von Sportveranstaltungen mit Zuschauern sowie für die dann besonders notwendige Nachverfolgung von Besucherströmen prüfen Verbände aus den Bereichen Kultur, Gastronomie und Sport eine übergreifende Zusammenarbeit. Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten des Deutschen Olympischen Sportbundes:
https://www.dosb.de/sonderseiten/news/news-detail/news/verbaende-wollen-gesundheitsbehoerden-unterstuetzen
 
 
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit, Ihr Engagement und Ihre Unterstützung!
 
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
 
Herzliche Grüße und bleiben Sie gesund!
 
Ihr Team vom Sportmanagement
 
 
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Stadt Offenbach am Main | Amt für Kultur und Sportmanagement
Abteilung Sportmanagement
 
E-Mail: sport@offenbach.de
 
Manfred Ginder                   Telefon: +49 69 8065-2525
Alexander Knöß                  Telefon: +49 69 8065-2234
Monika Mirizzi                      Telefon: +49 69 8065-3786
Marion Müller                       Telefon: +49 69 8065-2724
Anna-Carina Tönges          Telefon: +49 69 8065-2636
 
 
 
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