Testangebotspflicht für Arbeitgeber auch im Sport
Die Bundesregierung hat Änderungen der Arbeitsschutzverordnung beschlossen, die voraussichtlich in der 16. Kalenderwoche 2021 in Kraft treten und zunächst bis zum 30. Juni 2021 gelten. Die ergänzten Regelungen hinsichtlich einer Testangebotspflicht betreffen auch Sportvereine, Sportverbände und Sportkreise, wenn diese Arbeitgeber sind. Demnach sind Arbeitgeber verpflichtet, allen Mitarbeiter*innen, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- bzw. Schnelltests anzubieten:
- grundsätzlich mindestens 1-mal pro Woche
- für besonders gefährdete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernah arbeiten, mindestens 2-mal pro Woche
- Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber
Das Testen entbindet nicht von der Einhaltung der AHA+L-Regel, der sonstigen technischen und organisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen sowie notwendigen Hygienevorkehrungen und der Beachtung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel.
Die Neufassung der Arbeitsschutzverordnung begründet KEINE Testpflicht für die Mitarbeiter*innen, jedoch eine Pflicht für den Arbeitgeber, Tests anzubieten. Hierfür bieten sich die sogenannten Schnell- oder Selbsttests an.
Beim Schnelltest wird von geschultem Personal eine Probe entnommen und vor Ort ausgewertet. Über das Ergebnis erhält man in der Regel innerhalb von 15 - 30 Minuten einen Nachweis. Selbsttests sind im Handel verfügbar. Ihr Vorteil ist, dass sie von jeder Person verwendet werden können. Die Selbsttests können zum Beispiel in Apotheken oder im (Online-) Handel (bspw. Drogerien, Supermärkte) erworben werden. Vereinsmitglieder, die Ärzte oder Apotheker sind, sollten hinsichtlich Beschaffung angesprochen und um Unterstützung gebeten werden. Die Arbeitgeber sollten zum Nachweis der Ein- und Durchführung der Testangebotspflicht Unterlagen zur Beschaffung von Tests (bspw. Rechnungen) sorgfältig aufbewahren, falls es seitens der Aufsichtsbehörden zu Prüfungen kommt.
Bei positiven Testergebnissen ist eine Isolierung und eine Bestätigung durch einen sogenannten PCR-Test notwendig; hierzu sollte Kontakt mit dem Hausarzt aufgenommen werden. Positive Schnelltest-Ergebnisse sind zudem meldepflichtig, bei Selbsttests durch den Arbeitnehmer.
Beim Erwerb der Selbsttests sollte die Zulassungsliste des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte beachtet werden:
https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html
Weitere Informationen zu Coronatests und zu den entsprechenden Anwendungsregeln und Rechtsgrundlagen, die sich zudem häufig ändern, finden Sie hier:
https://www.zusammengegencorona.de/testen/
Die Testangebotspflicht gilt auch für Sportorganisationen, wenn diese Mitarbeiter*innen haben, also Arbeitgeber sind. Ehrenamtliche bzw. freiwillige Funktionsträger*innen sowie ehrenamtliche Übungsleiter*innen gelten in diesem Sinne NICHT als Arbeitnehmer*innen. Übungsleiter*innen, die nur die sogenannte Übungsleiterpauschale bis zu 3.000 Euro/Kalenderjahr erhalten, sind ebenfalls KEINE Arbeitnehmer*innen.
Das Merkmal „Arbeitnehmer*in“ liegt in der Regel immer dann vor, wenn der/die Mitarbeiter*in weisungsgebunden und in die Vereinsorganisation, zumeist auf Grundlage eines Arbeitsvertrages, eingegliedert ist. Dann muss der Verein u. a. Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abführen. Auch ein 450-Euro-Minijob begründet in diesem Sinne für den/die Mitarbeiter*in den Status als Arbeitnehmer*in. Wenn ein*e Übungsleiter*in oder Trainer*in im Rahmen eines Honorarvertrages für den Verein tätig wird, liegt - unter bestimmten Voraussetzungen - eine selbstständige Tätigkeit vor – dies ist im Einzelfall zu prüfen.
Ganz allgemein gilt, dass Testen ein wichtiger Bestandteil einer umfassenden Pandemie-Bekämpfungs-Strategie ist: Es ermöglicht eine schnelle und präzise Erfassung der Zahl und Verteilung infizierter Personen in Deutschland. Dies ist die Grundlage für eine Unterbrechung von Infektionsketten und für einen Schutz vor einer Überlastung des Gesundheitssystems. Hinweis: Alle Bürgerinnen und Bürger können sich über die Testangebote der Arbeitgeber hinaus einmal wöchentlich kostenfrei auf das Corona-Virus testen lassen („Bürger-Tests“). Informationen der hessischen Landesregierung hierzu finden Sie ergänzend hier:
https://soziales.hessen.de/gesundheit/corona-in-hessen/poc-antigen-tests-schnelltests
Eine Liste der hessischen Teststationen finden Sie hier:
https://www.corona-test-hessen.de/
Informationen zu den aktuellen Änderungen der Arbeitsschutzverordnung:
https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2021/verbindliche-testangebote-in-betrieben-kommen.html
Allgemeine Informationen zur Corona-Arbeitsschutzverordnung:
https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html
Informationen zu Hygienevorgaben, AHA+L Regeln und Prävention:
https://www.zusammengegencorona.de/informieren/sich-und-andere-schuetzen/