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veröffentlicht am 14.01.2016

Karnevalsveranstaltungen

 

Newsletter 14.01.2016 lsb h – Vereinsmanagement: Vereinsförderung und –beratung Otto-Fleck-Schneise 4, 60528 Frankfurt am Main Email: info@lsbh.de Fon: 069/6789-0

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Karnevalsveranstaltungen
Jeder Sportverein, der die Teilnahme an einem Karnevalsumzug oder eine eigene Faschingsveranstaltung plant und durchführt, steht, unter vielen anderen, auch vor der Aufgabe, dieses Unterfangen richtig abzusichern.

Dazu gehört die Abschätzung und Absicherung möglicher Schäden, die sich aus der Teilnahme ergeben können. Eine Karnevalsveranstaltung birgt derart viele Gefahrenquellen, dass kaum alle aufzuzählen sind. Im Vordergrund stehen mögliche Verletzungen der Teilnehmer und Zuschauer wie auch mögliche Sachschäden.

Ohne den richtigen Versicherungsschutz kann eine Schadenersatzforderung eine enorme Bedrohung für das persönliche Vermögen oder die Existenz des Vereins darstellen.

Bei Karnevalsumzügen werden in diesem Jahr erneut viele hundert landwirtschaftliche Fahrzeuge eingesetzt werden.

Ein Landwirt, der mit Traktor und Anhänger an einem Umzug teilnehmen will, sollte vorher abklären, über welche Versicherung Fahrzeug und Anhänger für die Veranstaltung abgesichert sind.

Grundsätzlich darf nach § 21 der Straßenverkehrsordnung auf der Ladefläche von Anhängern niemand mitgenommen werden. Eine Ausnahme besteht, wenn der Anhänger für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt und Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Auch dann ist das Stehen während der Fahrt eigentlich verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist.

Für so genannte Brauchtumsveranstaltungen, zu denen auch der Karnevalsumzug gehört, kann die

Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Der Transport von Personen bei den An- und Abfahrten ist von der Genehmigung in der Regel nicht mit umfasst.

Der Karnevalsumzug selbst birgt aufgrund der großen Anzahl an Teilnehmern ein hohes Risiko für

Verletzungen und andere unangenehme Zwischenfälle.

In vielen Fällen hat der Veranstalter die Verantwortung wegen einer Verletzung seiner

Verkehrssicherungspflicht zu tragen. Schützen kann in diesem Fall die passende Versicherung.

Erkundigen Sie sich im Versicherungsbüro Ihres Landessportbundes /-verbands.

Denken Sie daran, früh genug eine Versicherung abzuschließen, um die Aufbauarbeiten mit abzudecken. Auch beim Aufhängen von Bannern, dem Aufstellen der Soundanlage und bei vielen anderen Tätigkeiten können Fehler passieren, wegen derer der Verein oder der Helfer später in Anspruch genommen werden kann. Auch Unfälle der helfenden Personen beim Auf- und Abbau müssen mit abgedeckt sein. Treffen Sie möglichst viele Vorkehrungen zur Verhinderung von Verletzungen und Schäden. Weisen Sie Helfer und Mitglieder bis ins letzte Detail ein. Newsletter 14.01.2016 lsb h – Vereinsmanagement: Vereinsförderung und –beratung Otto-Fleck-Schneise 4, 60528 Frankfurt am Main Email: info@lsbh.de Fon: 069/6789-0

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Die fünfte Jahreszeit bringt jede Menge Sorglosigkeit mit sich, die leicht zum Verhängnis werden kann. Der Alkohol fließt und schnell ist alle Vorsicht über Bord geworfen. Da wird schnell mal vergessen, dass man im Umgang mit Böllern vorsichtig sein muss, dass eine geworfene Tafel Schokolade ernsthaft verletzten kann oder dass es auch beim Spaß Grenzen gibt.

Manchmal stellen sich Ansprüche von vermeintlich Geschädigten auch als unbegründet heraus. Dann ist die Haftpflichtversicherung dazu da, die Ansprüche anstelle des vermeintlichen Schädigers zurückzuweisen.

Quelle: www.arag-sport.de

Ihr lsb h – Vereinsmanagement: Vereinsförderung und –beratung

Immer für Sie online: www.lsb h-Vereinsberater.de

 
 
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