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veröffentlicht am 14.06.2012
Änderungen im Gaststättengesetz (GastG)
Wichtig für unsere Vereine !
Aktuelle Information: Das zum 1. Mai dieses Jahres in Kraft getretene neue Hessische Gaststättengesetz (HGastG) hat zu Verunsicherungen bei unseren Sportvereinen geführt. Wesentliche Änderung zum bisherigen Recht ist der Wegfall der Erlaubnispflicht, das heißt, zukünftig ist für den Betrieb einer Gaststätte keine Konzession mehr erforderlich. Dafür ist ein Anzeigeverfahren für Betreiber von Gaststätten, für Vereine und sonstige Antragsteller eingeführt worden. Nach unserer Einschätzung zunächst eine Vereinfachung für die Behörden und Gaststättenbetreibung, da keine Konzessionierung mehr durchführen werden muss. An den gesetzlichen Vorgaben zur Verabreichung von Speisen und Getränken insgesamt hat sich jedoch nichts geändert. Falls der Verkauf von Speisen und Getränken zum Verzehr vor Ort nur vorübergehend, beispielsweise bei einem Vereinsfest, angeboten wird, ist dies spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung den zuständigen Gaststättenbehörden, also den Ordnungs- und Gewerbeämtern anzuzeigen. Für Betreiber eines dauerhaften Gaststättenbetriebes gilt ab 1. Mai, dass die Übernahme einer Schank- und Speisewirtschaft mit der ohnehin erforderlichen Gewerbemeldung spätestens sechs Wochen vor Beginn der oben genannten Behörde anzuzeigen ist. Wir empfehlen unseren Vereinen eventuelle Fragen direkt an ihre zuständigen Gaststättenbehörden zu richten, zumal die Umsetzung des Gesetzes nicht zuletzt auch von der Abwägung dieser Ämter vor Ort abhängig ist. Michael Silz lsb h-Geschäftsbereichsleiter Vereinsmanagement: Vereinsförderung und -beratung