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veröffentlicht am 30.04.2021
Verbindliche Auslegungshinweise der Sportministerkonferenz
Verbindliche Auslegungshinweise der Sportministerkonferenz
Die Sportministerkonferenz hat sich mit den Ausführungen des § 28 b Absatz 1 Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes befasst und nun Auslegungshinweise verfasst, die in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern verbindlich sind.
Diese ersetzen die gestrige Orientierungshilfe des lsb h und wurden soeben auf unserer FAQ-Seite » veröffentlicht.
Die Sportministerkonferenz hat sich mit den Ausführungen des § 28 b Absatz 1 Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes befasst und nun Auslegungshinweise verfasst, die in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern verbindlich sind.
Diese ersetzen die gestrige Orientierungshilfe des lsb h und wurden soeben auf unserer FAQ-Seite » veröffentlicht.